NEIN! Das glaub ich aber nicht! Sie wollen uns dieses Giftzeug verscherbeln? ATOMSTROM?
Nein…das wollen wir nicht. Die Grünen haben unseren abgeschafft damit wir”ungefährlicher” leben.
Nene Macaroni und im Hintergrund Leyendarstellerin..behaltet Euren Schrott..wenn wir welchen wollen bauen wir die Kraftwerke wieder auf
und holen uns das Gas von Putin!
Ich verweise auf den Vertrag den Macaroni abgeschlossen hat … Vertrag von Aachen… Frankreich will sich uns einverleiben…. (19.1.19)
Heißt: dass sie uns zerschlagen und sich einverleiben..sie wissen ja von ihrem Liebling Israel: man ist kein Staat wenn man kein Staatsvolk hat und die EU hat keines..also schnappt man sich ganz Europa…stimmt das so in etwa????
Diesen Beitrag hat man verschwinden lassen
WARUM??????
Der Vertrag von Aachen:
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
– 2 –
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Französische Republik –
in Anerkennung der historischen Errungenschaft der Aussöhnung zwischen dem deutschen
und dem französischen Volk, zu welcher der Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-
französische Zusammenarbeit einen außerordentlichen Beitrag geleistet hat und aus der ein
beispielloses Geflecht bilateraler Beziehungen zwischen ihren Zivilgesellschaften und
staatlichen Stellen auf allen Ebenen entstanden ist,
in der Überzeugung, dass es an der Zeit ist, ihre bilateralen Beziehungen auf eine neue
Stufe zu heben und sich auf die Herausforderungen vorzubereiten, vor denen beide Staaten
und Europa im 21. Jahrhundert stehen, und mit dem Ziel, die Konvergenz ihrer
Volkswirtschaften und ihrer Sozialmodelle zu erhöhen, die kulturelle Vielfalt zu fördern
und ihre Gesellschaften und ihre Bürgerinnen und Bürger enger zusammenzubringen,
in der Überzeugung, dass die enge Freundschaft zwischen Deutschland und Frankreich für
eine geeinte, leistungsfähige, souveräne und starke Europäische Union entscheidend
gewesen ist und ein unverzichtbares Element bleibt,
in dem Bestreben, ihre Zusammenarbeit in der Europapolitik mit dem Ziel zu verstärken,
die Einheit, die Leistungsfähigkeit und den Zusammenhalt Europas zu fördern und diese
Zusammenarbeit zugleich allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen zu halten,
in dem Bekenntnis zu den Gründungsprinzipien, Rechten, Freiheiten und Werten der
Europäischen Union, durch welche die Rechtsstaatlichkeit in der gesamten Europäischen
Union gewahrt und über sie hinaus gefördert wird,
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in dem Bestreben, auf eine soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz in der
Europäischen Union hinzuarbeiten, die gegenseitige Solidarität zu stärken und im Einklang
mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte auf eine fortwährende
Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen hinzuwirken, wobei ein besonderes
Augenmerk auf die Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen sowie die Gleichstellung
der Geschlechter gerichtet wird,
in Bekräftigung des Engagements der Europäischen Union für einen offenen, fairen und
regelbasierten Weltmarkt, dessen Zugang auf Gegenseitigkeit und Nichtdiskriminierung
beruht und für den hohe Umwelt- und Sozialstandards gelten,
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen,
in dem festen Bekenntnis zu einer internationalen, regelbasierten und auf Multilateralismus
gründenden Ordnung, in deren Zentrum die Vereinten Nationen stehen,
in der Überzeugung, dass Wohlstand und Sicherheit nur gewährleistet werden können,
wenn umgehend Maßnahmen zum Schutz des Klimas und zum Erhalt der biologischen
Vielfalt und der Ökosysteme ergriffen werden,
im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen verfassungsmäßigen und rechtlichen
Erfordernissen sowie dem Rechtsrahmen der Europäischen Union handelnd,
in Würdigung der wichtigen Rolle, welche die dezentralisierte Zusammenarbeit der
Gemeinden, der französischen Departements, der französischen Regionen, der Länder, des
Bundesrats und des französischen Senats sowie die Zusammenarbeit zwischen dem
Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im
Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und den zuständigen
Ministerinnen und Ministern der Französischen Republik spielen,
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in Anerkennung der zentralen Rolle, welche der Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen
Bundestag und der französischen Nationalversammlung, insbesondere durch ein
Parlamentsabkommen, als einer wichtigen Dimension der engen Beziehungen zwischen
ihren Staaten zukommt –
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Europäische Angelegenheiten
Artikel 1
Beide Staaten vertiefen ihre Zusammenarbeit in der Europapolitik. Sie setzen sich für eine
wirksame und starke Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ein und stärken und
vertiefen die Wirtschafts- und Währungsunion. Sie bemühen sich um die Vollendung des
Binnenmarkts, wirken auf eine wettbewerbsfähige, sich auf eine starke industrielle Basis
stützende Union als Grundlage für Wohlstand hin und fördern so die wirtschaftliche,
steuerliche und soziale Konvergenz sowie die Nachhaltigkeit in allen ihren Dimensionen.
Artikel 2
Beide Staaten halten vor großen europäischen Treffen regelmäßig Konsultationen auf allen
Ebenen ab und bemühen sich so, gemeinsame Standpunkte herzustellen und gemeinsame
Äußerungen der Ministerinnen und Minister herbeizuführen. Sie stimmen sich bei der
Umsetzung von europäischem Recht in ihr nationales Recht ab.
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Kapitel 2
Frieden, Sicherheit und Entwicklung
Artikel 3
Beide Staaten vertiefen ihre Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Außenpolitik, der
Verteidigung, der äußeren und inneren Sicherheit und der Entwicklung und wirken
zugleich auf eine Stärkung der Fähigkeit Europas hin, eigenständig zu handeln. Sie
konsultieren einander mit dem Ziel, gemeinsame Standpunkte bei allen wichtigen
Entscheidungen festzulegen, die ihre gemeinsamen Interessen berühren, und, wann immer
möglich, gemeinsam zu handeln.
Artikel 4
(1) In Anbetracht ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags vom
4. April 1949 und nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags vom 7. Februar 1992 über die
Europäische Union, geändert durch den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, nähern die beiden Staaten, überzeugt davon, dass ihre
Sicherheitsinteressen untrennbar miteinander verbunden sind, ihre sicherheits- und
verteidigungspolitischen Zielsetzungen und Strategien einander zunehmend an und stärken
so auch die Systeme kollektiver Sicherheit, denen sie angehören. Sie leisten einander im
Falle eines bewaffneten Angriffs auf ihre Hoheitsgebiete jede in ihrer Macht stehende
Hilfe und Unterstützung; dies schließt militärische Mittel ein. Die territoriale Reichweite
nach Satz 2 entspricht derjenigen nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die
Europäische Union.
(2) Im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften handeln beide Staaten,
wann immer möglich, gemeinsam, um Frieden und Sicherheit zu wahren. Sie entwickeln
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Europas Leistungsfähigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit im militärischen Bereich
weiter. Hierdurch verpflichten sie sich, die Handlungsfähigkeit Europas zu stärken und
gemeinsam zu investieren, um Lücken bei europäischen Fähigkeiten zu schließen und
damit die Europäische Union und die Nordatlantische Allianz zu stärken.
(3) Beide Staaten verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften mit
Blick auf eine gemeinsame Kultur und gemeinsame Einsätze weiter zu verstärken. Sie
intensivieren die Erarbeitung gemeinsamer Verteidigungsprogramme und deren
Ausweitung auf Partner. Hierdurch beabsichtigen sie, die Wettbewerbsfähigkeit und
Konsolidierung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis zu
fördern. Sie unterstützen die engstmögliche Zusammenarbeit zwischen ihren
Verteidigungsindustrien auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Beide Staaten
werden bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte
entwickeln.
(4) Beide Staaten richten den Deutsch-Französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrat als
politisches Steuerungsorgan für diese beiderseitigen Verpflichtungen ein. Dieser Rat wird
regelmäßig auf höchster Ebene zusammentreten.
Artikel 5
Beide Staaten weiten die Zusammenarbeit zwischen ihren Außenministerien,
einschließlich ihrer diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, aus. Sie
werden Austausche zwischen ihrem Führungspersonal durchführen. Sie werden
Austauschprogramme zwischen ihren Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen
in New York, insbesondere zwischen den Sicherheitsratsstäben, den Ständigen
Vertretungen bei der Nordatlantikvertrags-Organisation und den Ständigen Vertretungen
bei der Europäischen Union sowie zwischen den für die Koordinierung der
europapolitischen Maßnahmen zuständigen Stellen beider Staaten einrichten.
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Artikel 6
Im Bereich der inneren Sicherheit verstärken die Regierungen beider Staaten weiter ihre
bilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten
Kriminalität sowie im Bereich der Justiz, der Nachrichtendienste und der Polizei. Sie
führen gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf Aus- und Fortbildung und Einsätze durch
und richten eine gemeinsame Einheit für Stabilisierungsoperationen in Drittstaaten ein.
Artikel 7
Beide Staaten setzen sich dafür ein, eine immer engere Partnerschaft zwischen Europa und
Afrika zu errichten, indem sie ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Entwicklung des
privaten Sektors, der regionalen Integration, der Bildung und Berufsbildung sowie der
Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung und Selbstbestimmung von Frauen mit
dem Ziel stärken, soziale und wirtschaftliche Perspektiven, Nachhaltigkeit, gute
Regierungsführung sowie Krisenprävention, Konfliktbewältigung, auch durch
friedenserhaltende Maßnahmen, und Konfliktnachsorge zu verbessern. Beide Staaten
richten einen jährlichen Dialog auf politischer Ebene im Bereich der internationalen
Entwicklungspolitik ein, um die Koordinierung von Politikplanung und -umsetzung zu
intensivieren.
Artikel 8
(1) Im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen werden beide Staaten in allen Organen
der Vereinten Nationen eng zusammenarbeiten. Sie werden ihre Positionen eng
abstimmen, auch als Teil breiter angelegter Bemühungen einer Abstimmung der dem
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehörenden Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie im Einklang mit den Positionen und Interessen der Europäischen Union. Sie
– 8 –
werden zusammenarbeiten, um innerhalb der Vereinten Nationen die Positionen und
Zusagen der Europäischen Union in Bezug auf globale Herausforderungen und
Bedrohungen voranzubringen. Sie werden alles daran setzen, eine einheitliche Position der
Europäischen Union in den einschlägigen Organen der Vereinten Nationen herbeizuführen.
(2) Beide Staaten verpflichten sich zur Fortsetzung ihrer Anstrengungen,
zwischenstaatliche Verhandlungen über die Reform des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen abzuschließen. Die Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland als ständiges
Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist eine Priorität der deutsch-
französischen Diplomatie.
Kapitel 3
Kultur, Bildung, Forschung und Mobilität
Artikel 9
Beide Staaten erkennen die entscheidende Rolle an, die die Kultur und die Medien für die
Stärkung der deutsch-französischen Freundschaft spielen. Daher sind sie entschlossen, für
ihre Völker einen gemeinsamen Raum der Freiheit und der Chancen sowie einen
gemeinsamen Kultur- und Medienraum zu schaffen. Sie bauen Mobilität und
Austauschprogramme zwischen ihren Staaten aus, vor allem für junge Menschen im
Rahmen des Deutsch-Französischen Jugendwerks, und geben messbare Ziele in diesen
Bereichen vor. Um immer engere Beziehungen in allen Bereichen des kulturellen Wirkens,
auch durch integrierte Kulturinstitute, zu fördern, richten sie spezielle Programme und eine
digitale Plattform ein, die sich insbesondere an junge Menschen richten.
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Artikel 10
Beide Staaten führen ihre Bildungssysteme durch die Förderung des Erwerbs der
Partnersprache, durch die Entwicklung von mit ihrer verfassungsmäßigen Ordnung in
Einklang stehenden Strategien zur Erhöhung der Zahl der Schülerinnen, Schüler und
Studierenden, die die Partnersprache erlernen, durch die Förderung der gegenseitigen
Anerkennung von Schulabschlüssen sowie durch die Schaffung deutsch-französischer
Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter
deutsch-französischer dualer Studiengänge enger zusammen.
Artikel 11
Beide Staaten setzen sich dafür ein, dass ihre Bildungs- und Forschungssysteme sowie
deren Finanzierungsstrukturen miteinander vernetzt werden. Sie entwickeln die Deutsch-
Französische Hochschule weiter und regen deutsche und französische Hochschulen an,
sich an Netzwerken Europäischer Hochschulen zu beteiligen.
Artikel 12
Beide Staaten richten einen gemeinsamen Bürgerfonds ein, der Bürgerinitiativen und
Städtepartnerschaften fördern und unterstützen soll, um ihre beiden Völker einander noch
näher zu bringen.
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Kapitel 4
Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Artikel 13
(1) Beide Staaten erkennen an, wie bedeutend die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Förderung
engerer Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern sowie zwischen
Unternehmen auf beiden Seiten der Grenze ist, einschließlich der in dieser Hinsicht
wesentlichen Rolle der Gebietskörperschaften und anderer lokaler Akteure. Sie
beabsichtigen, in Grenzregionen die Beseitigung von Hindernissen zu erleichtern, um
grenzüberschreitende Vorhaben umzusetzen und den Alltag der Menschen, die in
Grenzregionen leben, zu erleichtern.
(2) Zu diesem Zweck statten beide Staaten unter Achtung der jeweiligen
verfassungsrechtlichen Regeln der beiden Staaten sowie im Rahmen des Rechts der
Europäischen Union die Gebietskörperschaften der Grenzregionen sowie
grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte mit angemessenen Kompetenzen,
zweckgerichteten Mitteln und beschleunigten Verfahren aus, um Hindernisse bei der
Umsetzung grenzüberschreitender Vorhaben, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft,
Soziales, Umwelt, Gesundheit, Energie und Transport zu überwinden. Sofern kein anderes
Instrument es ihnen ermöglicht, Hindernisse dieser Art zu überwinden, können auch
angepasste Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich Ausnahmeregelungen
vorgesehen werden. In diesem Fall kommt es beiden Staaten zu, einschlägige
Rechtsvorschriften einzubringen.
(3) Beide Staaten bleiben dem Erhalt hoher Standards in den Bereichen des Arbeitsrechts,
der sozialen Sicherung, der Gesundheit und der Sicherheit sowie des Umweltschutzes
verpflichtet.
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Artikel 14
Beide Staaten richten einen Ausschuss für grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein, der
Interessenträger wie nationale, regionale und lokale Gebietskörperschaften, Parlamente
und grenzüberschreitende Einheiten wie Eurodistrikte und, falls erforderlich, die
betroffenen Euroregionen umfasst. Dieser Ausschuss koordiniert alle die Bundesrepublik
Deutschland und die Französische Republik betreffenden Aspekte der
grenzüberschreitenden Raumbeobachtung, entwirft eine gemeinsame Strategie zur
Ermittlung von Schwerpunktvorhaben, stellt fortlaufend die in Grenzregionen bestehenden
Schwierigkeiten fest und erarbeitet Vorschläge für den Umgang mit ihnen; darüber hinaus
analysiert er die Auswirkungen neuer Rechtsvorschriften auf die Grenzregionen.
Artikel 15
Beide Staaten sind dem Ziel der Zweisprachigkeit in den Grenzregionen verpflichtet und
unterstützen die dortigen Stellen dabei, geeignete Strategien zu entwickeln und
umzusetzen.
Artikel 16
Beide Staaten werden die grenzüberschreitende Mobilität erleichtern, indem sie die
zwischen ihnen bestehenden digitalen und physischen Netze, unter anderem die
Eisenbahn- und Straßenverbindungen, besser miteinander verknüpfen. Sie werden im
Bereich der innovativen, nachhaltigen und allen zugänglichen Mobilität eng
zusammenarbeiten, um gemeinsame Ansätze oder Standards zwischen beiden Staaten zu
entwickeln.
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Artikel 17
Beide Staaten regen zur dezentralisierten Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
an, die nicht an der Grenze liegen. Sie setzen sich dafür ein, Initiativen dieser
Gebietskörperschaften, die in diesen Regionen umgesetzt werden, zu unterstützen.
Kapitel 5
Nachhaltige Entwicklung, Klima, Umwelt und wirtschaftliche Angelegenheiten
Artikel 18
Beide Staaten arbeiten darauf hin, den Prozess der Durchführung mehrseitiger
Übereinkünfte in den Bereichen der nachhaltigen Entwicklung, der globalen Gesundheit
sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, insbesondere das Übereinkommen von Paris vom
12. Dezember 2015 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen, zu stärken. Zu diesem Zweck arbeiten sie eng zusammen, um gemeinsame
Ansätze und politische Strategien zu erarbeiten, wozu auch die Schaffung von Anreizen für
den Umbau ihrer Volkswirtschaften und die Förderung ehrgeiziger Maßnahmen zum
Kampf gegen den Klimawandel zählen. Sie stellen die Berücksichtigung des
Klimaschutzes in allen Politikbereichen sicher, unter anderem durch regelmäßigen,
sektorübergreifenden Austausch zwischen den Regierungen in Schlüsselbereichen.
Artikel 19
Beide Staaten werden die Energiewende in allen einschlägigen Bereichen weiter
vorantreiben; zu diesem Zweck bauen sie ihre Zusammenarbeit aus und stärken den
institutionellen Rahmen zur Finanzierung, Vorbereitung und Umsetzung gemeinsamer
– 13 –
Vorhaben, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, erneuerbare Energien und
Energieeffizienz.
Artikel 20
(1) Beide Staaten vertiefen die Integration ihrer Volkswirtschaften hin zu einem deutsch-
französischen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regeln. Der Deutsch-Französische
Finanz- und Wirtschaftsrat fördert die bilaterale Rechtsharmonisierung, unter anderem im
Bereich des Wirtschaftsrechts, und stimmt die wirtschaftspolitischen Maßnahmen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik regelmäßig ab,
um so die Konvergenz zwischen beiden Staaten zu befördern und die Wettbewerbsfähigkeit
ihrer Volkswirtschaften zu verbessern.
(2) Beide Staaten richten einen deutsch-französischen „Rat der Wirtschaftsexperten“ ein,
der sich aus zehn unabhängigen Fachleuten zusammensetzt und das Ziel verfolgt, ihren
Regierungen wirtschaftspolitische Empfehlungen zu unterbreiten.
Artikel 21
Beide Staaten verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und des digitalen
Wandels, einschließlich der Themen Künstliche Intelligenz und Sprunginnovationen. Sie
werden sich für ethische Leitlinien für neue Technologien auf internationaler Ebene
einsetzen. Sie rufen deutsch-französische Initiativen zur Förderung von Innovationen ins
Leben, die offen für eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene sind. Beide Staaten
werden einen Koordinationsprozess und eine gemeinsame Finanzierung einrichten, um
gemeinsame Forschungs- und Innovationsprogramme zu fördern.
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Artikel 22
Interessenträger und einschlägige Akteure aus beiden Staaten werden in einem deutsch-
französischen Zukunftswerk zusammengebracht, um sich mit Transformationsprozessen in
ihren Gesellschaften auseinanderzusetzen.
Kapitel 6
Organisation
Artikel 23
Treffen zwischen den Regierungen beider Staaten finden mindestens einmal jährlich,
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik, statt.
Nach Inkrafttreten dieses Vertrags verabschiedet der Deutsch-Französische Ministerrat eine
mehrjährige Vorhabenplanung für die deutsch-französische Zusammenarbeit. Die mit der
Vorbereitung dieser Treffen betrauten Beauftragten für die deutsch-französische
Zusammenarbeit überwachen die Umsetzung dieser Agenda und erstatten dem Ministerrat
darüber Bericht.
Artikel 24
Mindestens einmal im Quartal nimmt ein jeweils wechselndes Mitglied der Regierung
eines der beiden Staaten an einer Kabinettssitzung des anderen Staates teil.
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Artikel 25
Die Räte, Strukturen und Instrumente der deutsch-französischen Zusammenarbeit werden
regelmäßig überprüft und gegebenenfalls unverzüglich an die gemeinsam vereinbarten
Ziele angepasst. Die erste Überprüfung soll innerhalb der ersten sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Vertrags stattfinden; dabei werden notwendige Anpassungen
vorgeschlagen. Die Beauftragten für die deutsch-französische Zusammenarbeit bewerten
regelmäßig die erzielten Fortschritte. Sie unterrichten die Parlamente und den Deutsch-
Französischen Ministerrat über den Gesamtfortschritt der deutsch-französischen
Zusammenarbeit.
Artikel 26
Vertreter der Länder und der französischen Regionen sowie des Ausschusses für
grenzüberschreitende Zusammenarbeit können eingeladen werden, am Deutsch-
Französischen Ministerrat teilzunehmen.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
Artikel 27
Dieser Vertrag ergänzt den Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 4 der Schlussbestimmungen jenes Vertrags.
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Artikel 28
Die beiden Staaten unterrichten einander auf diplomatischem Weg von der Erfüllung der
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags. Der
Vertrag tritt an dem Tag des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
Geschehen zu am in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Französische Republik