Ist die StVZO in der BRiD ungültig?

Abb.: Collage aus Internetbildern und Wake News

Die Aufdeckung des skandalösen Betruges an uns Menschen findet kein Ende! Hier folgt der Bericht eines engagierten Deutschen, der sich in die verklausulierten Texte der verwirrenden, aber offensichtlich auch betrügerischen, zumindest grob irreführenden Gesetze und Verordnungen, die uns in der BRiD (Bundesrepublik in Deutschland) in eine verzwickte Lage gebracht haben und immer noch bringen, eingelesen hat und brilliante Entdeckungen präsentiert. Hier ist dringender Aufklärungsbedarf und eine rasche Änderung notwendig, damit wir nicht noch weiter hinter Licht geführt werden!

Ist die StVZO in der BRiD ungültig?

Quelle: Analyse Bernd Schober, editiert und aufgearbeitet von Wake News ©

Alle Rechtsnormen deuten darauf hin, dass es keine Versicherungspflicht gibt.

Bernd Schober versucht in seiner Analyse (siehe Video vom 31.12.2013) zu beweisen, dass es keine Versicherungspflicht bzw. Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Er kommt u.a. zum Schluss, dass dafür schon die Sozialversicherung genügt um ein Fahrzeug sicher durch den Verkehr zu fahren.

Kurioserweise schon deshalb, weil es – formaljuristisch – in der BRiD keine Strassen gibt! Sie/Ihr habt richtig gehört – es gibt in der Bundesrepublik keine Strassen, so kann er es jedenfalls aus den Gesetzestexten herauslesen, also, es ist nicht seine Rechtsauffassung, sondern einfach der gelesene Text aus den sogenannten „nicht-amtlichen“ Inhaltsverzeichnissen der Bundesrepublik Deutschland.
Fangen wir doch einfach mal an mit der „Wegebeschreibung für die kommunale Praxis“ (Friedrich Ebert Stiftung). Es geht bei den Öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen immer um eine sog. „Widmung und Endwidmung im Straßenrecht“.
Quelle: http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/SW_Widmung_und_Entwidmung.pdf

Die Friedrich Ebert Stiftung, als Quelle der rechtlichen Erläuterungen, ist sicher eine seriöse und renommierte Institution und Stelle, die über diesen Sachverhalt Auskunft geben kann.

Fangen wir hier einfach einmal an.

Erstens die Einführung:

Pic 1 Wegegesetze
Abb.: Screenshot „Strassen- und Wegegesetze“

In den gelb markierten Satzteilen erkennt man, dass es grundsätzlich folgende Unterscheidungen gibt: Strassen und Wege des Bundes und der Länder, öffentliche Strassen und Wege und Plätze benannt, hier wird als in 3 Komponenten wirklich zwischen diesen unterschieden: Strassen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Öffentlichkeit einer Strasse ist hier massgebend, gehen wir noch einmal weiter runter in den 2. Abschnitt: Grundsätzlich soll eine Strasse aber der Öffentlichkeit dienen. Wege und Plätze sind aber anscheinend nicht öffentlich, aber lassen wir das einstweilen dahingestellt.

Pic 2 Wegegesetze

Abb.: Screenshot „Strassen- und Wegegesetze“

Unter dem 2. Teil findet man die eindeutige Definition dieser Widmung mit den 3 Komponenten: Die Widmung muss die Erklärung enthalten, dass Strassen, Wege oder Plätze die Eigenschaften einer öffentlichen Strasse enthalten! Es geht wiederum nur um diese 3 Komponenten, dass es Strassen, Wege und Plätze gibt. Dies bitte ganz besonders merken! Gehen wir einmal davon aus, dass es eine Strassenverkehrszulassungsordnung (STVZO) gab, und zwar ausgestellt am 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215):

Quelle: http://www.blocksignal.de/index.php?w=s7z

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Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Wir beschränken uns hier auf das gelb-markierte vom § 1 bis zum § 15. Hier sind einmal die Personen, Teilnahme am Verkehr im allgemeinen, Grundregeln der Zulassung:

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Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Hier ist die Komponente „öffentliche Straßen“ gemeint, als Strassen gelten alle für den Strassenverkehr oder für einzelne Arten des Strassenverkehrs bestimmte Flächen. Alles folgende ist für die Betrachtung zunächst nebensächlich. Es geht ja darum, dass es sich hier immer um „öffentliche Straßen“ handelt wie es sich auch bei Punkt II, § 4 Führen  von Kraftfahrzeugen zeigt.

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Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Ein Führerschein also ist nach o. a. Anweisung auf „öffentlichen Strassen“ mitzuführen, genauso auch bei Ausbildungsfahrten auch bei Punkt II, § 6 :

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Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Also immer alles auf „öffentlichen Straßen“ und so weiter und sofort. Es geht hier also wie gesagt um öffentliche Strassen und nicht um Wege, Plätze oder etwas anderes.

Bei § 16 geht es weiter: Zum Verkehr auf „öffentlichen Straßen“ sind alle Fahrzeuge zugelassen usw.

Pic 7 Reichsgbl.Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

§ 18 Zulassungspflicht, da geht es weiter: Zum Verkehr auf „öffentlichen Straßen“ sind alle Fahrzeuge zugelassen usw.

Pic 8 Reichsgbl.

Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Es geht hier also immer nur um „öffentliche Straßen“.

So und jetzt gehen wir einmal ganz, ganz weit herunter in den Paragraph 69 hinein, nämlich das ist der sog. Geltungsbereich.

Pic 9 Reichsgbl.

Abb.: Screenshot „Reichsgesetzbl. I S. 1215“

Also wo gilt die Strassenverkehrszulassungsordnung? Die Verordnung ist auf den gesamten Strassenverkehr anzuwenden, soweit nicht für den Verkehr auf Kraftfahrbahnen usw. irgendetwas anderes vorgesehen ist. Also, es geht hier um den gesamten Strassenverkehr, das ist der Geltungsbereich und hier wie man sieht die Verordnung des Reichsverkehrsministers ist dies eben gewesen. Ich gehe mal zurück nach ganz oben, da steht ja hier, dass das am 13. November 1937, die StVZO stammt also aus dem nationalsozialistischen Reich, wenn man es so will, also vom Reichsverkehrminister, aber gehen wir hier noch mal zum Paragraph 1 (s.o.) als Strassen gelten alle für den Strassenverkehr oder für einzelne Arten des Strassenverkehr bestimmten Flächen, nicht Wege und auch nicht Plätze. Also bitte einmal merken!
Wenn man die neueste StVZO betrachtet, also nicht von 1937, sondern ausgefertigt, komischerweise vom 26.04.2012 von unserem „lieben Herrn Ramsauer“, dann sieht man plötzlich, dass hier die Paragraphen 1 bis 15 weggefallen sind, also der Abschnitt A. Personen! Personen können also schon gar nicht mehr zugelassen sein, bzw. wenn es aufgehoben ist, ist die ganze Zulassungspflicht: Führerscheine, Fahrerlaubnis, man kann es gerne selbst nachsehen, einfach weggefallen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html

Pic 10 StVZO 2012

Abb.: Screenshot „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012″

also, es gibt weder eine juristische Definition von Fahrerlaubnissen von Personen, die ist weggefallen, und auch nicht für die Strassen, weil, jetzt kommt nämlich der Clou der Geschichte, die Strassen gem. § 69 wie wir vorstehend gesehen haben, dieser Paragraph ist ebenso weggefallen!

Pic 11 StVZO 2012

Abb.: Screenshot „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012“

Also der § 69, der in der alten StVZO von 1937 „Geltungsbereich“ dort steht: diese Verordnung ist auf den ganzen Strassenverkehr anzuwenden. Und der ganze Strassenverkehr ist hier nach der neuesten StVZO aus 2012 ganz einfach weggefallen…

Interessanterweise sind, wenn man es sich einmal so überlegt, in einer völlig neu „ausgefertigte“ Rechtsnorm von 2012 wesentliche Teile weggefallen.

Man muss sich das so vorstellen, man kauft ein neues Auto und da fehlt das Lenkrad…
Genauso muss man das hier sehen, so eine Verordnung von einem Herrn Ramsauer ausgefertigt, die dann schon plötzlich wichtige Dinge gestrichen hat.   So, jetzt kommen wir zu dem Punkt: Im Strassenverkehrsgesetz von 1909 ausgefertigt, das lassen wir mal so dahingestellt, da steht auch im Abschnitt I: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Strassen in Betrieb gesetzt werden usw.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html

Pic 12 StVG 1909

Pic 13 StVG 1909

Pic 14 StVG 1909

Abb.: Screenshots „StVG 1909“

Oder die Fahrerlaubnis und Führerschein, wer auf öffentlichen Strassen ein Kraftfahrzeug führt…, d. h., wenn also der Geltungsbereich in der StVZO für Strassen weggefallen ist, wo kann man dann noch auf öffentlichen Strassen ein Fahrzeug zulassen bzw. eine Fahrerlaubnis erhalten wie es auch hier heisst: „bedarf der Fahrerlaubnis“ , das jetzt nur mal kurz so nachgedacht…wie kann man eine Fahrerlaubnis entziehen für Strassen, die es ja gar nicht mehr gibt?

So und nun kommt erst der Oberhammer: das bestätigt noch mal jetzt das Gesetz über die Pflichtversicherung. Es gibt hier folgende Definition:
Das Gesetz über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeughaltern

Quelle: https://www.juris.de/purl/gesetze/PflVG

Pic 15 Gesetz Pflichtversicherung 2012

Pic 16 Gesetz Pflichtversicherung 2012

Pic 17 Gesetz Pflichtversicherung 2012Abb.: Screenshots „Gesetz zur Pflichtversicherung 2012“

Ganz wichtig, es gibt die sog. EU-Richtlinie von 2003-127,
Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0127:DE:NOT dort wird unter dem Kapitel C 4.c dieser ominöse Satz: der Inhaber dieser Zulassungspapiere wird nicht als Eigentümer ausgewiesen, dass ist das, was auf den Zulassungspapieren Teil I drinsteht , Teil II wird in dieser neuen EU-Richtlinie  anders definiert, nämlich dort müsste stehen: der Inhaber dieser Zulassungspapiere wird nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen! Das ist im Teil I und im Teil II, also in dem grossen Schein darf dieser Satz gar nicht mehr drinstehen. Und wenn es um den Fahrzeughalter geht, wenn also der Fahrzeuginhaber nicht mehr als Fahrzeughalter ausgewiesen wird, dann frage ich mich, warum es hier ein Gesetz zur Pflichtversicherung vom Fahrzeughalter gibt. Natürlich gibt es das, aber man muss sich dann einmal die Frage stellen, ist derjenige, der diesen Fahrzeugschein hat und es würde da drin stehen nach gültiger EU-Richtlinie, wo sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, diese EU-Richtlinie auch zu garantieren, müsste darin stehen: der Inhaber dieser Zulassungspapiere wird nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen. Dann muss man sich fragen, muss ich eigentlich Kraftfahrzeugsteuern und Kraftfahrzeugversicherung zahlen oder nicht?
Das möchte ich anhand dieses Gesetzes hier eben einmal erläutern. Also es geht hier um das Gesetz zur Pflichtversicherung für Fahrzeughalter.

Also angenommen man wäre dieser Halter, dann müsste man sich den § 1 durchlesen (s.o.): der Halter eines Kraftfahrzeuges mit regelmässigem Standort im Inland, ganz wichtig die gelb markierten Satzteile (s. o.),  also Standort, nicht Fahrort, das kann also jeder Parkplatz sein, privat oder öffentlich, da wo das Fahrzeug steht, ist verpflichtet für durch das Fahrzeug „verursachten Personenschäden“ , wenn das Fahrzeug auf „öffentlichen Wegen und Plätzen“, hoppala, da fehlt das Wort Strassen, dann kommt eine Klammer, das ist immer nur ein Hinweis, kein juristischer Fakt des Textes, sonst könnte man ja die Klammer weglassen, (§ 1 des Strassenverkehrsgesetzes), und was hatten wir da gehabt, da stehen nämlich die „öffentlichen Strassen“, aber eben nur in Klammern, Klammern sind immer nur Hinweise, das heisst es hat mit dem Gesetzestext überhaupt nichts zu tun!
Es steht dort also, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird. Hoppla, starkes Stück, oder?
Man braucht also m. E. nur eine Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Bei Strassen braucht man diese offensichtlich nicht, weil Strassen dort überhaupt nicht aufgeführt sind.
Wenn man jetzt nach der Deklaration geht, was sind Strassen nach der Widmung (Friedrich Ebert Stiftung, s. v.), da gibt es ja mannigfaltig Gesetze und Verordnungen, aber wenn ich dafür keine Kraftfahrzeugversicherung brauche, wie es im Pflichtversicherungsgesetz drinsteht, weil ich die ja nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen brauche, dann ist das schon mal ein starker Hund, nicht?

Aber gehen wir noch einmal weiter, Paragraph 2 dieser Pflichtversicherung (s. o.), § 1 gilt aber nicht für die Bundesrepublik Deutschland, aha, das ist aber interessant, wo gibt es eigentlich Wege und Plätze, das ist definiert innerhalb einer Gemeinde und Gemeinde ist gleich Heimatort, eine Gemeindebehörde kann durch den Bürgermeister auch den „grünen Reisepass“ ausstellen,  hier gibt es öffentliche Wege und Plätze, ganz wichtig! Öffentliche Strassen gibt es nur ausserhalb von Gemeinden, nämlich in der sog. Bundesrepublik Deutschland könnte es Strassen geben, wenn sie wirklich existent wären nach der Rechtsdefinition, aber es steht explizit unter § 2, dass der § 1 nicht für die Bundesrepublik Deutschland gilt, die Länder, Gemeinden über 100.000 Einwohner usw., also letztlich alles, was in der Bundesrepublik Deutschland ist…, also die Bundesrepublik selbst, die Länder, die ja nicht Bundesstaaten des Reiches waren, sondern die sind ja erfunden worden von den Alliierten und die grossen Gemeinden über 100.000 Einwohner, das sind also nicht die Bürgermeister kleiner Gemeinden, sondern das sind übergeordnete Gebilde, die zusammengeschlossen worden sind usw.
Also, das muss sich jeder bitte einmal durchlesen und durchdenken die ganze Gesetzgebung über Gemeinden, Kommunalgesetze und, und, und…, dann wird man feststellen, was hiermit gemeint ist.

Auf jeden Fall bestätigt es, dass eine Haftpflichtversicherung auf den Strassen, die ja zu der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern gehören würden, wenn sie wirklich existent wären, da bräuchte man keine Versicherung, sondern nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen!

Öffentliche Wege und Plätze, das ist offensichtlich alles noch staatlich, alles andere ist nur politisch und eigentlich Theater. Sie/Ihr könnt sich/euch ja noch mal die letzte Bundestagswahl durch den Kopf gehen lassen, es ist einfach nur noch alles Theater.

Aber gehen wir ein Stückchen weiter, die unter Absatz 2 aufgeführten: „Die nach Absatz 1, Nummer 1-5 von der Haftpflicht befreiten Fahrzeughalter haben“…, interessant, oder? Wenn die befreit sind die Halter, deswegen steht es ja auch nicht in den Fahrzeugscheinen Teil I und Teil II drin wie es in der EU-Richtlinie (s. o.) gefordert wird, bei den BRD-Scheinen steht leider „wird nicht als Eigentümer“ statt „Halter“  drin, darin wird suggeriert, dass man Halter ist, aber damit ist man hier befreit! Und wenn hier jetzt den Absatz 2 liest, dann sind alle, die in der Bundesrepublik Deutschland, in den Ländern, in Kommunen über 100.00 Einwohnern lebt usw. befreit von der Haftpflicht für Kraftfahrzeuge! Er muss nur wie ein Versicherer für entsprechende Schäden eintreten, aber muss keine Haftpflichtversicherung haben! Die Verpflichtung für Schadensersatz beschränkt sich allerdings auf die Festsetzung der Mindesthaftungsversicherungssummen, das sind dzt. 7.5 Mio. Euro bei Personenschäden und bei Sachschäden 1 Mio. Euro und bei Vermögensschäden 50.000 Euro, wird ein solcher Schaden verursacht, haftet der „Fahrzeughalter“. Tja, wohlgemerkt der „Halter“ und wenn man  nicht als Halter ausgewiesen wird, hat man auch nicht zu haften. Geht man noch ein Stückchen weiter: „Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemässer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beiträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters auf diese Personen ausgeschlossen.“
Also der Halter wird hier versicherungsfrei bzw. gebühren-/beitragsfrei gestellt. Und, wenn man jetzt noch weiter liest:

Pic 18 Gesetz Pflichtversicherung 2012

Abb.: Screenshot „Gesetz zur Pflichtversicherung 2012“

Ist es absolut interessant, dass „Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach…“, die es ja auch gar nicht mehr gibt oder nicht mehr benutzt werden darf, weil sie ein Gesetz von 1937, sprich von „Onkel Adolf“ ist. In jedem Fall ist die Versicherung verpflichtet zu zahlen, es gibt hier sogar die Möglichkeit, dass der Sozialversicherungsträger zahlt. Also, hat man keine Haftpflichtversicherung, so interpretiere ich das jetzt einfach mal und es kommt keiner für einen Schaden auf, so müsste der Sozialversicherungsträger, sprich die Sozialversicherung, Rentenversicherung usw. auf jeden Fall dafür aufkommen und die hat auch jeder! Das ist ein sog. Freistellungskonto.    Alles ist damit schon versichert, auch wenn man keine Haftpflichtversicherung hat, nämlich über die Sozialversicherungsträger ist alles abgesichert.
Also nach den Texten zu urteilen – ausser, ich verstehe die deutsche Sprache nicht – dass man überhaupt keine Versicherungspflicht hat, das wird ein paar Mal in den Texten bestätigt, einmal in dem Bereich „nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen“, also nicht auf Strassen und die andere Sache ist, es gilt überhaupt nicht in der Bundesrepublik Deutschland, wo es ja Strassen geben würde, wenn sie tatsächlich juristisch da sein sollten, also auch nicht in den Ländern, den grossen Gemeinden, das sind die Bundesstrassen, die Landstrassen, Gemeindestrassen usw. , alles gilt hier nicht! Man kann das auch vergleichen mit dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, also gilt dieses Gesetz der Versicherungspflicht zwar für die Bundesrepublik Deutschland, aber da hier keine „Strassen“ genannt werden und es nach der StVZO auch keine Strassen gibt, kann es hier auch nicht eingewandt werden.
Alles andere ist hier nur erklärendes Beiwerk auf den nächsten Seiten, vielleicht noch einmal hier § 4:

Pic 19 Gesetz Pflichtversicherung 2012

Abb.: Screenshot „Gesetz zur Pflichtversicherung 2012“

„Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen…/…den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat.“ und das sind eben im Anhang , hier übrigens auch im § 6, immer „auf öffentlichen Wegen und Plätzen“:

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Abb.: Screenshot „Gesetz zur Pflichtversicherung 2012“

Niemals auf Strassen. Hier sind nochmal die Mindestversicherungssummen:

Pic 21 Gesetz Pflichtversicherung 2012

Abb.: Screenshot „Gesetz zur Pflichtversicherung 2012“

Warum ist das jetzt eigentlich so, man braucht man nicht extra eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge abzuschliessen, weil, entweder man hat das Geld um die Schäden bis zu dieser Summe selbst zu tragen oder man hat eine sog. Versicherung auf Gegenseitigkeit, auch ganz wichtig! Wenn sich also viele Leute zusammentun und sagen, wir kommen gegenseitig für Schäden auf, dann zählt also hier auch nur den Einzelbetrag dieser aufgeführten Schäden und alle müssen sich gegenseitig dabei helfen, da bin ich gerade dran eben eine solche Versicherung ins Leben zu rufen, nicht in der BRD, sondern in einem deutschsprachigen Ausland, es funktioniert auch, wir sind da gerade ganz aktuell dran und diese Versicherung könnte z. B. auch eine bekannte wie „Lloyds“ sein, bekannt von Schiffsversicherungen oder aber auch Prominentenversicherungen, die sich gern Körperteile versichern lassen usw., so kann man also auch ein Fahrzeug versichern, man muss nicht auf diese BRD-Versicherungen zurückgreifen, man kann es auch anders machen und damit ist eins gewährleistet – auf jeden Fall – wenn es keine Strassen gibt, da kann man jetzt auch auf die Steuerrechtsebene gehen, also Kraftfahrzeugssteuer muss ja nur gezahlt werden für Fahrzeuge, die auf Strassen fahren, da es aber keine Strassen gibt nach der StVZO usw. wie oben erklärt wurde, braucht man eigentlich auch keine Steuern zahlen. Wie gesagt, das ist mein Denken, das will ich nicht behaupten, aber es lässt sich aus diesen ganzen Gesetzestexten herauslesen und selbst der Fahrzeugschein, der ja nur ein „Schein“ ist, nur „anscheinend“ der Richtige ist, der aber in jedem Fall der Falsche ist, man braucht sich nur mal die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung), da wird man sehen, dass falsche Muster angegeben werden, obwohl es in der Fussnote oben genau drinsteht, dass es die EU-Richtlinie 2003-127 gibt, wo eben drin steht, dass der Inhaber des Fahrzeugscheins nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.

Bitte kümmern Sie sich drum/kümmert euch drum, melden Sie sich bei mir/meldet euch bei mir, dass wir vielleicht eine Gemeinschaft bilden um dieses auch zu forcieren um gemeinsam bei den „Zulassungsbehörden“ aufzuschlagen und sagen: wir wollen hier richtige Papiere haben. Hier gibt es immer noch die Alternative des „Internationalen Zulassungsscheins“, das ist ein immer noch gültiges Abkommen von 1926 , dort war also für das Abkommen massgeblich Deutschland, also das Deutsche Reich verantwortlich und nicht die BRD. Dieses Abkommen gilt heute noch. Also, einfach mal in einer Suchmaschine danach suchen „Internationaler Zulassungsschein“ und Sie/ihr werden/werdet ihr/euer Blaues Wunder erleben, was es tatsächlich gibt! Das Gleiche gilt auch für „Internationale Führerscheine“.
Also, wenn es BRD-Führerscheine nach der StVZO gar nicht gibt und auch nicht auf Strassen angewendet werden können, weil diese Strassen juristisch gar nicht vorhanden sind nach dem Gesetz, visuell oder reell sind diese Strassen schon da, aber im Gesetz sind sie nicht verankert, dann kann auf diesen Strassen auch gar keine „Ordnungswidrigkeit“ begangen werden!

Achten Sie bitte ganz genau darauf, was ich Ihnen/euch hier sage und Sie werden sehen/ihr werdet sehen, dass ich Recht habe.

So, hier ist meine Email (Bernd Schober): verfassung1919@gmail.com

Ich habe viele Zuschriften bekommen, weshalb ich gerade die Bezeichnung „Verfassung 1919“ gewählt habe, ganz einfach, weil die Leute dann aufmerksam werden auf die ganze Geschichte , ich habe nichts mit der Verfassung 1919 zu tun, es ist einfach nur der Emailname.
Ich hoffe, dass wir gemeinsam diese „getürkten“ Rechtsnormen aufdecken können und vor allem, dass wir uns befreien können von dieser unfreiwilligen Dienstbarkeit, die es ja in dieser BRD schon über 70 Jahren gibt!

Vielen Dank!

Bernd Schober

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